Service

Rückerstattung für Arbeiten an Trinkwasserhausanschlüssen

Für Arbeiten an Trinkwasserhausanschlüssen wurde der Umsatzsteuersatz auf 7% gesenkt. Wir erstatten die Differenz automatisch.

Wer hat Anspruch?

Mitglieder, die eine Hausanschluss-Rechnung nach August 2000 erhalten haben auf welcher ein Steuersatz von 16% oder 19% ausgewiesen ist.

Die Rückerstattung erfolgt für alle Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Trinkwasserhausanschluss stehen:

  • Neuanschlüsse
  • Änderungsarbeiten
  • Reparaturen
  • Baukostenzuschüsse

Wie ist der Ablauf?

Wir erledigen das für Sie.

Sie erhalten von uns ein Schreiben, in welchem wir Sie über zuviel gezahlte Steuern informieren. Die Erstattung überweisen wir auf das uns bekannte Konto.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es wegen der Menge der zu bearbeitenden Rechnungen ein wenig dauern kann.

Hintergrund

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte im Jahr 2000 verfügt, dass Arbeiten an Trinkwasser-Hausanschlüssen als eigenständige Leistungen zu betrachten sind und deshalb eine Besteuerung mit dem vollen Umsatzsteuersatz vorzunehmen ist. Dagegen war erfolgreich geklagt worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Vorgabe des Bundesfinanzministeriums mittlerweile revidiert. Mit sofortiger Wirkung gilt der ermäßigte Steuersatz nicht nur für das gelieferte Trinkwasser selbst, sondern auch für Leistungen im Zusammenhang mit dem Hausanschluss (Herstellung, änderungen, Reparaturen, Baukostenzuschuss).

Die Rückerstattung des Differenzbetrages für alle entsprechenden Arbeiten seit dem 11. August 2000 durch den Wasserverband Unteres Störgebiet erfolgt auf freiwilliger Basis und aus Kulanz unseren Kunden gegenüber.